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Inkasso

(Forderungseinzug ohne Umwege über Inkassoinstitute, direkt durch Rechtsanwälte)

Wenn Schuldner nach Mahnung ihre Rechnung nicht bezahlen, werden in der Regel Inkassoinstitute mit der Beitreibung des Geldes beauftragt. In eigener Zuständigkeit dürfen diese Büros den Einzug fremder Forderungen nur außergerichtlich betreiben. Führen diese Bemühungen nicht zum Erfolg und wird die gerichtliche Geltendmachung erforderlich, weil z.B. der Schuldner nicht nur zahlungsunwillig, sondern die Forderung auch streitig ist, muss das Inkassobüro die gerichtliche Rechtsverfolgung ohnehin einem Rechtsanwalt übertragen.

Die zusätzlichen Inkassokosten werden dem Gläubiger von den meisten Gerichten nicht in einem Zivilverfahren ersetzt, sodass es ratsam ist, von Anfang an einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der offenen Forderung zu beauftragen.

Nach der Einführung zentraler Mahngerichte werden die Mahnverfahren entsprechend § 688 ff. ZPO grundsätzlich in durchgehend automatisierten Arbeitsgängen abgewickelt. So z.B. das Amtsgericht Aschersleben als
Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen, das Amtsgericht  Hagen für die OLG Bezirke Hamm und Düsseldorf, das Amtsgericht Hannover für das gesamte Land Niedersachsen, das Amtsgericht Hünfeld für das gesamte Land Hessen, München für den OLG-Bezirk München, Coburg für die OLG-Bezirke Bamberg und Nürnberg, Stuttgart für das gesamte Land Baden-Württemberg sowie Mayen für das gesamte Land Rheinland-Pfalz.

Manuelle Eingriffe sind bis zum Abschluss des Verfahrens im Regelfall nicht erforderlich. Es kann deshalb als vollmaschinelles Verfahren bezeichnet werden, welches zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung führt.

Aus diesem Grunde sind bereits mehrere Firmen aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwands, der durch das ständige Mahnen von zahlungsunwilligen Schuldnern zustande kommt, dazu übergegangen, diesen Bereich aus dem Unternehmen auszulagern, das heißt, das gesamte Mahn- und Vollstreckungsverfahren auf einen Anwalt zu übertragen. Dadurch kann erreicht werden, dass sich der Gläubiger stärker auf seine eigene Kerntätigkeit konzentrieren kann. Durch dieses Outsourcing werden sämtliche Probleme von der Personalvorhaltung, der EDV, der Informationsbeschaffung bis hin zur Zwangsvollstreckung auf den Anwalt als externen Dienstleister verlagert.

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