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Baurecht

Das Baurecht teilt sich auf in das zivile Baurecht und das öffentliche Baurecht.

I. Ziviles Baurecht

(z. B. Bauherr gegen Bauunternehmer wegen Mängeln am Bau)

Wer Bauvorhaben plant und umsetzt, erhofft sich konfliktlose Abläufe und ein erfolgreiches Zusammenspiel aller Beteiligten. Nicht selten jedoch scheitert diese Erwartungshaltung daran, dass Absprachen nicht oder zumindest missverständlich getroffen und Vorgaben vermeintlich falsch umgesetzt wurden. Das private Baurecht umfasst klassischerweise Streitfälle, in denen es um die Errichtung, den Umbau oder die Renovierung von Immobilien geht. Gesetzliche Grundlage ist regelmäßig das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) sowie die VOB (Verdingungsordnung Bau).

Hinzu kommen die Rechtsgebiete:

  • Grundstücks- und Nachbarrecht
  • Architektenrecht
  • HOAI (die Entgeltordnung für Architekten und Ingenieure)

Breiten Raum nimmt die Vertretung in gerichtlichen Auseinandersetzungen ein. Hierbei geht es nicht nur um die Einleitung und Begleitung selbständiger Beweisverfahren bei drohender Gefahr des Verlusts oder der erschwerten Benutzung eines Beweismittels, sondern verstärkt auch um die Sicherung von Vertragserfüllungs- und Werklohnansprüchen aller am Bau Beteiligten. Auch bei der Abwehr drohender Inanspruchnahme wegen Sachmängeln oder aus einer Bürgschaft ist ein effektiver Rechtsschutz unabdingbar.

II. Öffentliches Baurecht

(z.B. Bauherr/Anlieger gegen Baubehörde)

Das öffentliche Baurecht ist vielfältig und teilweise verstreut normiert. Hierzu kommt, dass das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht eine wichtige Rolle für den Erfolg solcher Rechtsstreitigkeiten hat. Hierbei geht es entweder um die Abwehr von öffentlichen (Straßen-)Baumaßnahmen und dort insbesondere um die Abwehr/Reduzierung der damit zusammenhängenden hohen Kostenlasten oder um die Durchsetzung eigener Bauvorhaben. Im Rahmen der Abwehr/Reduzierung von öffentlichen Kostenlasten kann insbesondere entscheidend sein, ob und welche vertraglichen Grundlagen (z. B. Vereinbarungen über die Ablösung von Ausgleichsbeträgen gem. § 154 III BauGB) gegeben sind und welcher Verteilungsschlüssel (z. B. Grundstücksgröße) Anwendung findet. Wichtig bei privaten Bauvorhaben ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen, abhängig vom Vorliegen eines Bebauungsplanes oder dem unbeplanten Innen- oder Außenbereich einer Gemeinde.

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